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   KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03   

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KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03 (https://dejure.org/2003,20167)
KG, Entscheidung vom 08.09.2003 - 25 W 135/03 (https://dejure.org/2003,20167)
KG, Entscheidung vom 08. September 2003 - 25 W 135/03 (https://dejure.org/2003,20167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Zulässigkeit der Sicherungshaft gegen einen passlosen indischen Staatsangehörigen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03
    Dies folgt bereits aus dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (BVerfGE 36, 264; NStZ 1994, 93; 1995, 195; BayOblGZ 1994, 155; BayObLG InfAuslR 1992, 12; OLG Celle Nds. Rpfl. 1995, 214).
  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96

    Anordnung der Sicherungshaft bei aufgrund der Weggabe von Ausweisdokumenten von

    Auszug aus KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03
    Die Bestimmung lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (BGH NJW 1996, 2796; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 813; OLG Frankfurt NVwZ 1994, 827 und InfAuslR 1998, 110, 111).
  • BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95

    Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer Abschiebehaftsache

    Auszug aus KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03
    Nach der für die Entscheidung über den sogenannten Auslagenersatz grundsätzlich maßgebenden Vorschrift des § 16 Satz 1 FEVG (BGH NJW 1996, 466, 467; Senat, KG-Report 2000, 184) sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen nur dann der Gebietskörperschaft aufzuerlegen, wenn der Antrag auf Freiheitsentziehung abgelehnt wird und das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung eines Antrages auf Freiheitsentziehung nicht vorlag.
  • BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03
    Dies folgt bereits aus dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (BVerfGE 36, 264; NStZ 1994, 93; 1995, 195; BayOblGZ 1994, 155; BayObLG InfAuslR 1992, 12; OLG Celle Nds. Rpfl. 1995, 214).
  • BayObLG, 07.11.2000 - 3Z BR 335/00

    Verpflichtung des Ausländers, an der Beschaffung eines Identitätspapiers

    Auszug aus KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03
    Denn dann handelt es sich, ungeachtet der Frage, aus welchen Gründen dies nicht geschieht oder geschehen kann, jedenfalls um Umstände, die dem Betroffenen nicht zurechenbar sind (vgl. BayObLG InfAuslR 2001, 176-177).
  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 60/01

    Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03
    Ein Verhindern im Sinne eines pflichtwidrigen Unterlassens kann darin bestehen, dass sich der Betroffene entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG weigert, in dem erforderlichen Maß an der Beschaffung der notwendigen Heimreisedokumente mitzuwirken (BayObLG InfAuslR 2001, 344 f. m.w.N.) Die zeitliche Sperre des § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG, die Ausdruck der grundgesetzlichen Freiheitsgarantie ist, kann nur außer Kraft gesetzt werden, wenn im gerichtlichen Verfahren positiv festgestellt werden kann, der Ausländer verhindere seine Abschiebung.
  • OLG Karlsruhe, 11.02.1993 - 4 W 20/93

    Abschiebung eines Ausländers; Anordnung von Abschiebungshaft

    Auszug aus KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03
    Die Bestimmung lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (BGH NJW 1996, 2796; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 813; OLG Frankfurt NVwZ 1994, 827 und InfAuslR 1998, 110, 111).
  • OLG Frankfurt, 11.05.1994 - 20 W 200/94
    Auszug aus KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03
    Die Bestimmung lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (BGH NJW 1996, 2796; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 813; OLG Frankfurt NVwZ 1994, 827 und InfAuslR 1998, 110, 111).
  • BayObLG, 03.06.1994 - 3Z BR 124/94
    Auszug aus KG, 08.09.2003 - 25 W 135/03
    Dies folgt bereits aus dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (BVerfGE 36, 264; NStZ 1994, 93; 1995, 195; BayOblGZ 1994, 155; BayObLG InfAuslR 1992, 12; OLG Celle Nds. Rpfl. 1995, 214).
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